Vorwürfe
gegen LIDL wegen Mitarbeiterüberwachung werfen auch
straf- und gewerberechtliche Fragen auf - Detektivaus-
und fortbildungen unzureichend (27.03.2008)
Nach einer Veröffentlichung
der Zeitschrift STERN wurden in LIDL-Filialen Mitarbeiter
unter Einsatz von Videokameras überwacht,
die Aufzeichnungen durch Detektive ausgewertet und in
Protokolle gefaßt. LIDL hat diese Feststellungen
grundsätzlich eingeräumt, spricht jedoch von
Einzelfällen ohne Auftrag oder Billigung der Geschäftsführung
und Erweiterung oder Modifizierung eines an sich gegen
Ladendiebstahl gerichteten Überwachungsauftrages.
Der derartig tätigen Detektei soll inzwischen gekündigt
wurden sein. Ob Filial- oder Bezirksleiter ohne Kenntnis
ihrer Vorgesetzten zur Verfügung gestellte Mittel
für Massnahmen der Warensicherung eigenmächtig
anderweitig verwenden, bleibt in einem sehr straff geführten
Unternehmen dahin gestellt. Die Protokolle über die
Überwachungsergebnisse und die dazu von LIDL abgegebene
Stellungnahme werfen neben den diskutierten moralischen
und datenschutzrechtlichen auch eine Reihe anderer, noch
nicht angesprochener rechtlicher Fragen auf. Zumindest
der Verdacht gewerbe- und strafrechtlich relevanter Handlungen
wäre neben den datenschutzrechlichen Bedenken zu
prüfen. Interessant wäre die Information, wo
die eingesetzten Detektive in ihren gewerberechtlichen
Anmeldungen und Erlaubnissen die Priorität ihres
Handeln setzen,
in der Warensicherung als Einzelhandelsdetektiv oder als
Ermittler-Detektiv. Beide Arbeitsgegenstände
unterscheiden sich in Deutschland hinsichtlich ihrer rechtlichen
Bedingungen erheblich. Einzelhandelsdetektive
benötigen in Deutschland neben der gewerbrechtlichen
Erlaubnis nach § 34a GewO auch die IHK-Sachkundeprüfung
als Basisqualifikation. Diese Prüfung enthält
auch datenschutzrechtliche, zivil- und strafrechtliche
Bestandteile, darunter die rechtlichen Kriterien für
eine Videoüberwachung nach BDSG und die strafrechtlichen
Folgen bei Rechtsverstößen. Ein Kundenauftrag
rechtfertigt ohnehin keine Rechtsverstößte,
den Einzelhandelsdetektiven sind aber
die Regeln bekannt. Handelt es sich dagegen um eine Privatdetektei
mit Ermittler-Detektiven, gibt es außer
einer Gewerbeanmeldung keine geweberechtlichen oder anderweitigen
Zugangsvoraussetzungen in Form von Ausbildungen oder Prüfungen.
Formal kann das Jeder ohne jede Voraussetzung, er braucht
nur zahlungswillige Kunden. Den Ermittler-Detektiven ist
somit ohne die IHK-Sachkundeprüfung eine Tätigkeit
als Einzelhandelsdetektiv untersagt. Um Illussionen vorzubeugen,
auch die IHK-Sachkundeprüfung enthält keine
spezifischen Themen für die Einzelhandelsdetektive,
Fachwissen müßte zusätzlich erworben werden.
Die geforderten Bildungsvoraussetzungen sind somit gering,
aber weit mehr als bei den Ermittler-Detektiven. Deren
Verbände fordern seit Jahren eine adäquate Berufsausbildung
oder Fortbildung, bei weniger als 1.500 Privatdetektiven
(Ermittler) schwer umzusetzen und ohne wirksame politische
Unterstützung. Es entsteht der Eindruck, dass die
genutzten Detektive zumindest in einer Einsatzrichtung
überfordert waren.
Zum Abschluss: Die bereits seit Anfang
der 90er Jahre damals durchaus kritisch beobachtet auf
ISG-Initiative bei einem führenden Discounter installierten
offen sichtbaren Videokameras führten zu Mindestrückgängen
von 40% der Warenverluste pro Filiale, das ist die präventive
Wirkung auf potentielle Täter mit an sich wenig krimineller
Energie. Für den Rest bedarf es dann tatsächlich
zusätzlich der Einzelhandelsdetektive, fachlich geschult
und auch in der Lage, einen Bericht auf Prioritäten
konzentriert abzufassen. Zuerst muss jedoch der
Auftraggeber, hier der Handel, seine Prioritäten
bestimmen und auch durchsetzen.
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