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I.
Geltungsbereich |
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- Nachfolgende
Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote
und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer
Verkäufe und Lieferungen einschließlich Beratung
und Auskünften (hier Lieferung und Errichtung von Anlagen
und Systemen nach Werkvertragsrecht). Sie gelten spätestens
mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.
-
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
-
Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1
aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen
Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
-
Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand
des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen
Bedingungen des Verkäufers / Auftragnehmers in der jeweils
gültigen Fassung.
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II.
Vertragsinhalt |
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- Vorvertragliche
Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge,
sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und
anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken
und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen
und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung
wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes
eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages
unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
-
Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische
Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt
der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall
im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich
erweisen.
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III.
Preise |
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- Die
von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer,
wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen
wurde.
Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluß
erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen
Umfang zu erhöhen.
-
Ist eine uns bindende Preisabsprache zustandegekommen, können
wir - bei Nichtkaufleuten jedoch nur, wenn unsere Leistungen
erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluß erbracht
werden sollen - trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich
die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche
Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung
oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung
der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere
Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert
wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände
mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann
der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen
kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und
schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
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IV.
Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang |
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- Die
Ausführung der Leistung beginnt so schnell wie möglich,
spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluß,
es sei denn, daß wir einen Termin ausdrücklich und
schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Ausführungszeit
beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung
beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten
und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der
Vertragspartner zu erbringen hat.
- Im
Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher
und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Betriebsstörungen, Streik, Ausperrung, Mangel an Transportmitteln,
behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten
usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert
sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung
seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist
um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit.
Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung
unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von
der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen. Sofern die Ausführungsverzögerung
länger als vier Wochen dauert, ist der Vertragspartner
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert
sich die Ausführungszeit oder wird der Auftragnehmer von
der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der Vertragspartner
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die
genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen,
wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
-
Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit
der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung
nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, ist unsere Haftung jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit
auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schaden beschränkt; ferner sind im kaufmännischen
Verkehr Schadensersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit
ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nichtwesentlichen
Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen
erfolgt.
Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem
Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
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Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
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Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme
des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen,
sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt
werden können.
Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung
als abgenommen nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung oder Inanspruchnahme
der Leistung durch den Auftraggeber. Diese Regelung gilt auch
für Teilabnahmen. Wenn die Werkleistung auf Wunsch des
Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen
(Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr
für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner
über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung
und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen
hat der Vertragspartner zu tragen.
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V.
Errichtung und Instandhaltung von Anlagen |
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Für
jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit
nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:
- Unser
Vertragspartner hat auf seine Kosten, wenn nicht anders schriftlich
vereinbart, zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a. Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig,
auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige
Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in
der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst-
Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich
der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser
einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis
zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei
der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große,
geeignete trockene und verschließbare Räume und für
das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume
einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen;
im übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres
und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle
die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen
Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen,
die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich
und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich
sind.
b. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie
die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
c. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern
und unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer
Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er
bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die
Beendigung der Aufstellung oder Montage.
d. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten
Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut
oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.
-
Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung
übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter
1. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
a. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung
vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit,
für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für
Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend
für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt
sowie für den Aufbau und den Anschluß der Einrichtung.
b. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen
gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu
zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche
Aufwand berechnet wird. Geminderte Stundensätze bedürfen
der Vereinbarung.
c. Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs
und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und
Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien
und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns
übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit
sowie für Ruhe- und Feiertage.
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Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden)
Fehlern können wiederholte Überprüfungen und
Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit
die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers
zu tragen.
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VI.
Zahlung |
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In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort
fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.
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Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt
der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe
der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5 Prozent über
dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet. Dem
Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich
niedriger ist als die Pauschale.
-
Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
- Anerkannte
Forderungen an uns können nicht abgetreten werden, soweit
nicht Rechtsakte dies beinhalten oder verlangen.
-
Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden.
Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist
der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen
bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
-
Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt
nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt
ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie
gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der
Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont-
und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind
sofort fällig.
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Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen
entsprechender Teilzahlungen zu.
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Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, werden alle unsere Forderungen unabhängig von
der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel
sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die
Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
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Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung),
ohne daß wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder
erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung
des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu
vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die
bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit
einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns
zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten,
daß Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe
entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur
in nachgewiesener Höhe.
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Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt,
wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt worden ist.
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VII.
Eigentumsvorbehalt |
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- Alle
Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung
sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
bestanden - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung
- gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders
bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte
Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich
der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums
zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich
darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende
Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. Übersteigt
der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %,
so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten
nach unserer Wahl freigeben.
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VIII.
Gewährleistung |
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- Die
Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk (hier
Anlagen und Systeme) beträgt grundsätzlich 24 Monate,
bei Verträgen mit Unternehmen (Handelsgewerbe eines Kaufmanns)
12 Monate, wenn nicht abweichende Zeiten im Vertrag vereinbart
sind, und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes
oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Anlage, wenn
a) offensichtliche Mängel uns binnen 10 Tagen ab Abnahme
oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht erkennbare
Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb
der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden und
b) an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten
oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner
oder Dritte nicht stattgefunden haben und
c) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen,
soweit sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten
Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, sind Zurückbehaltungen im übrigen nur statthaft,
wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über
deren Berechtigung kein Zweifel besteht.
d) die Anlage bestimmungsgemäß durch den Auftragnehmer
instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß
bedient wird.
- Wir
machen darauf aufmerksam, daß eine absolut fehlerfreie
Erstellung von Software, insbesondere komplexen Softwaresysteme,
nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren
Aufwendungen möglich ist. Bei verzögerter, verweigerter
oder mehrmalig mißlungener Nachbesserung bleibt das Recht
auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder
Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.,
insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand
der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich
ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm,
das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
a) Wir gewährleisten, daß der Programmträger
bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material-
und Herstellungsfehler hat.
b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb
des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten
Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden.
Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür,
daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden
genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation
und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt
der Kunde.
Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt,
erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte
Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
- Unsere
Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach
unserer Wahl auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Wandlung
(Rückgängigmachung des Vertrages), Minderung (Herabsetzung
der Vergütung) oder Nachbesserung. Bei verzögerter,
verweigerter oder mehrmalig mißlungener Nachbesserung
bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des
Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung)
unberührt.
-
Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach
billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
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Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche
Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter
oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen,
elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen,
die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
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Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind
dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterläßt
der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert
er jeglichen Gewährleistungsanspruch.
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IX.
Haftung |
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Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit,
Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß,
unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden
- auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit
Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen
unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit
auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren
Schaden begrenzt; ferner ist im kaufmännischen Verkehr
eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen,
sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen
Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen
beruht. Im
Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch
uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung
auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
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Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch
unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen
wir nur im Rahmen und Höhe der von uns abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung.
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Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen,
insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die
als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl)
gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen
des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen
sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden,
z.B. Bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der
Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei
Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften
über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit
diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
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Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen,
soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und
Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner
direkt veranlaßt sind.
-
Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung
unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich
schriftlich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Abschluß
der vertraglich vereinbarten Leistung oder Teilleistung (Baustelle,
Objekt), schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls
können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
-
Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter
erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen
Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem
Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen,
als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen
werden kann.
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Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden
des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der
Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen
oder Datenverlust, ebensowenig, wenn die vom Kunden gewählte
Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder
die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung
für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen
entgegensteht.
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X.
Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand |
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- Für
unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines
Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers Berlin-Lichtenberg.
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XI.
Datenspeicherung |
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- Wir
sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen
erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit
dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig
erscheint.
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XII.
Sonstiges |
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- Die
von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich
geschützt. Der Besteller verpflichtet sich, diese Programme
ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner
gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme
der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung
weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen
sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen
oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme
oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung
ist der Besteller zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
- Bei
Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz
oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer
für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung
der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst
eigene Sicherheit.
- Gebühren,
die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der
vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen
zu Lasten des Vertragspartners.
- Wir
sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen
anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
- Sollte
eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so
wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
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Stand:
01.01.07 |
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