Allgemeine
 
Geschäftsbedingungen
  für Werksverträge (Montageverträge)
I. Geltungsbereich
  1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe und Lieferungen einschließlich Beratung und Auskünften (hier Lieferung und Errichtung von Anlagen und Systemen nach Werkvertragsrecht). Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung als angenommen.
  2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  3. Bei Ergänzungs- und Folgeaufträgen der unter I. 1 aufgezählten Art gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Sie werden spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferungs- und Leistungsannahme wirksam.
  4. Sofern Lieferungen von Hardware- und Softwareprodukten Gegenstand des Vertrages sind, gelten ergänzend die einschlägigen Bedingungen des Verkäufers / Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung.
II. Vertragsinhalt
  1. Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
    Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil. Vertragsänderungen und mündliche Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung wirksam. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist für Inhalt und Umfang des Vertrages unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.
 
III. Preise
  1. Die von uns angegebenen Preise verstehen sich ohne gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wurde. Sofern sich die gesetzliche Mehrwertsteuer nach Vertragsschluß erhöhen sollte, sind wir berechtigt, diese im gleichen Umfang zu erhöhen.
  2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustandegekommen, können wir - bei Nichtkaufleuten jedoch nur, wenn unsere Leistungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluß erbracht werden sollen - trotzdem die Preise berichtigen, wenn nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhung oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Lohn- und Materialkosten, auf denen unsere Preise beruhen, mittelbar oder unmittelbar betroffen und verteuert wird. Sofern die Preiserhöhung aufgrund der genannten Umstände mehr als 10 % des vereinbarten Preises übersteigt, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Dies gilt nicht, wenn wir ausdrücklich und schriftlich einen Festpreis zugesagt haben.
 
IV. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang
  1. Die Ausführung der Leistung beginnt so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluß, es sei denn, daß wir einen Termin ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Ausführungszeit beginnt mit dem Tage des Zugangs unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.
  2. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Ausperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen. Sofern die Ausführungsverzögerung länger als vier Wochen dauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Ausführungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung frei, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt.
  3. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet.
    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung jedoch auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt; ferner sind im kaufmännischen Verkehr Schadensersatzansprüche bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern die Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen erfolgt.
    Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  4. Wir sind zu Teilleistungen in zumutbaren Umfang berechtigt.
  5. Die Gefahr geht auf unseren Vertragspartner am Tag der Abnahme des Werkes über. Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit des Werkes herbeigeführt werden können. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen nach Ablauf von 10 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung oder Inanspruchnahme der Leistung durch den Auftraggeber. Diese Regelung gilt auch für Teilabnahmen. Wenn die Werkleistung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert wird, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung und Aufbewahrung und weitere erforderliche Reisen unserer Erfüllungsgehilfen hat der Vertragspartner zu tragen.
 
V. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart worden ist, folgende Bestimmungen:

  1. Unser Vertragspartner hat auf seine Kosten, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    a.  Hilfsmannschaft wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser, Kranführer, sonstige Facharbeiter mit dem von diesen benötigten Werkzeug in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Bettungs-, Stemm-, Gerüst- Verputz,- Maler- und sonstige branchenfremde Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich entsprechender sanitärer Anlagen; im übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleider und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns als Auftragnehmer nicht branchenüblich sind.

    b. Rechtzeitig vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

    c. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern und unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.

    d. Die Kosten der sachgemäßen umweltschutzbedingten Entsorgung von eingebauten Teilen und Komponenten, die ausgebaut oder ersetzt werden müssen, trägt der Auftraggeber.
  2. Falls wir die Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter 1. noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:
    a. Unser Vertragspartner vergütet uns die bei der Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluß der Einrichtung.

    b. Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird. Geminderte Stundensätze bedürfen der Vereinbarung.

    c.  Ferner werden folgende Kosten gesondert vergütet:

    Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks, für Fracht und Verpackung, für die Anlieferung der gesamten Materialien und Geräte sowie bestellte technische Unterlagen; bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.
  3. Zur Diagnose und Behebung von zeitweise auftretenden (intermittierenden) Fehlern können wiederholte Überprüfungen und Werkleistungen erforderlich werden. Der Auftraggeber hat insoweit die Kosten auch von mehrmaligen Einsätzen des Auftragnehmers zu tragen.
 
VI. Zahlung
 
  1. In Rechnung gestellte Leistungen sind ab Rechnungszugang sofort fällig, wenn die Rechnung nicht abweichende Fristen ausweist.
  2. Im Falle des Verzuges des Vertragspartners werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Debetzinsen, mindestens 5 Prozent über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz, berechnet. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder unser Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
  3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.
  4. Anerkannte Forderungen an uns können nicht abgetreten werden, soweit nicht Rechtsakte dies beinhalten oder verlangen.
  5. Vorauszahlungen können einzelvertraglich vereinbart werden. Werden die Vorauszahlungen nicht pünktlich geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine weitere Tätigkeit einzustellen bzw. bis zur Zahlung aufzuschieben.
  6. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher, im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Vertragspartner. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
  7. Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.
  8. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, werden alle unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unserer Vertragspartner zu mindern.
  9. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne daß wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages, aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich der Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max. 30 % des vereinbarten Werklohns zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, daß Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.
  10. Zu einer Aufrechnung ist der Vertragspartner nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist.
 
VII. Eigentumsvorbehalt
  1. Alle Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden - bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung - gleich aus welchem Rechtsgrund und zwar auch dann, wenn besonders bezeichnete Forderungen bereits beglichen sind.
    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, gilt Satz 1 auch für künftige oder bedingte Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bezüglich der Vorbehaltsware jegliche Beeinträchtigung des Eigentums zu unterlassen und im Falle des Zugriffs Dritter uns unverzüglich darüber zu informieren. Diesbezüglich entstehende Kosten von Interventionen trägt der Vertragspartner. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 
VIII. Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungszeit für Mängel an dem Werk (hier Anlagen und Systeme) beträgt grundsätzlich 24 Monate, bei Verträgen mit Unternehmen (Handelsgewerbe eines Kaufmanns) 12 Monate, wenn nicht abweichende Zeiten im Vertrag vereinbart sind, und beginnt ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Werkes oder mangels Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, wenn
    a) offensichtliche Mängel uns binnen 10 Tagen ab Abnahme oder mangels Abnahme ab Inbetriebnahme der Anlage, nicht erkennbare Mängel bei Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich angezeigt werden und

    b) an der Anlage Reparaturversuche, Instandsetzungsarbeiten oder technische Änderungen durch unseren Vertragspartner oder Dritte nicht stattgefunden haben und

    c) der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und in angemessenem Wert der unbeanstandeten Teile der Lieferung stehen, nicht im Rückstand ist.

    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, sind Zurückbehaltungen im übrigen nur statthaft, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel besteht.

    d) die Anlage bestimmungsgemäß durch den Auftragnehmer instand gehalten und vom Vertragspartner sachgemäß bedient wird.
  2. Wir machen darauf aufmerksam, daß eine absolut fehlerfreie Erstellung von Software, insbesondere komplexen Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig mißlungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt., insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen möglich ist. Gegenstand dieser Gewährleistung ist ein Programm, das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
    a) Wir gewährleisten, daß der Programmträger bei der Übergabe an den Vertragspartner keine Material- und Herstellungsfehler hat.

    b) Für die Fehlerfreiheit der Programme außerhalb des Gegenstandes dieser Gewährleistung kann aus oben genannten Gründen keine Mängelhaftung übernommen werden. Insbesondere übernehmen wir keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der Kunde.

    Werden Programme für kundeneigene Hardware eingesetzt, erstreckt sich die Gewährleistung nur auf die gelieferte Software und nicht auf deren Zusammenwirken mit der Hardware.
  3. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Mängelbeseitigung, Ersatzlieferung, Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages), Minderung (Herabsetzung der Vergütung) oder Nachbesserung. Bei verzögerter, verweigerter oder mehrmalig mißlungener Nachbesserung bleibt das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) unberührt.
  4. Zur Mängelbeseitigung hat der Vertragspartner die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  5. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrischen Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  6. Vom Auftraggeber beabsichtigte Nutzungsänderungen sind dem Auftragnehmer anzuzeigen und mit diesem abzustimmen. Unterläßt der Auftraggeber eine solche Anzeige oder Abstimmung, verliert er jeglichen Gewährleistungsanspruch.
 
IX. Haftung
  1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß, unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden - auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen - werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen.
    Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt; ferner ist im kaufmännischen Verkehr eine Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Schaden auf der Verletzung einer nichtwesentlichen Vertragspflicht durch einen unserer Erfüllungsgehilfen beruht.
    Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder durch unsere Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen und Höhe der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
  3. Eine darüber hinausgehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere wird nicht für Schäden gehaftet, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Vertragspartners oder Dritten entstehen. Ausgeschlossen sind in jedem Fall Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. Bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei bzw. Feuerwehr sowie ggf. Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegenstehen.
  4. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlaßt sind.
  5. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Abschluß der vertraglich vereinbarten Leistung oder Teilleistung (Baustelle, Objekt), schriftlich zwecks Abstellung anzuzeigen, andernfalls können Rechte hieraus nicht abgeleitet werden.
  6. Beratungen durch unser Personal oder von uns beauftragte Vertreter erfolgen unverbindlich. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und werden nach bestem Wissen erteilt. Haftungsansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als uns nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
  7. Wir haften nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Anlage entstehen, durch fehlerhafte Funktion von Programmen oder Datenverlust, ebensowenig, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über eine Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht.
 
X. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
  1. Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers Berlin-Lichtenberg.
 
XI. Datenspeicherung
  1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit dies im Rahmen der Durchführung des Vertrages zweckmäßig erscheint.
 
XII. Sonstiges
  1. Die von uns zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich geschützt. Der Besteller verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich für sich und nur im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er sich, diese ohne unsere Zustimmung weder zu vervielfältigen noch vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der Besteller zur Schadensersatzleistung verpflichtet.
  2. Bei Übertragungen über das öffentliche Fernsprechnetz oder andere Übertragungsmedien bietet der Auftragnehmer für die Herstellung der Verbindung und die Übertragung der Meldungen keine höhere als die diesem Übertragungsdienst eigene Sicherheit.
  3. Gebühren, die von der Post, Polizei, Feuerwehr oder Dritten aufgrund der vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  4. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
  5. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
 
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Stand: 01.01.07
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